Ein Auftraggeber beklagt kurz nach der Fertigstellung von Spenglerarbeiten an seinem Gebäude eine Vielzahl von Flecken und Unregelmäßigkeiten auf der Oberfläche der sichtbaren Bleche. Der beauftragte Spengler teilte diese Meinung nicht, weshalb es nach mehrfachen Schriftwechsel zu einem Streit kam.
Beim Ortstermin wurde festgestellt, dass die Bleche, insbesondere an den vom Wetter geschützten Bereichen, von einer starken Fleckenbildung gekennzeichnet waren. Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei den Blechen um Bleche aus verzinntem Edelstahl vom Typ Uginox Patina K41 oder K42 handelte – was vom Spengler auch nicht bestritten wurde.
Die Abbildungen Nr. 1 bis Nr. 3 zeigen exemplarisch einige der betroffenen Bereiche.
Verzinnte Edelstahlbleche besitzen eine beidseitig elektrolytisch versehene Zinnschicht, welche durch Bewitterung einen natürlichen Patinierungsprozess erfahren und dem Produkt eine matte Oberfläche verleihen. Für diesen natürlichen Patinierungsprozess ist es erforderlich, dass die Bleche bewittert werden, da eine natürliche Patina und somit eine gleichmäßige Verfärbung der gegenständlichen Bleche, nur allmählich an der Atmosphäre unter der Einwirkung von Stoffen (CO2, SO2 und der-gleichen, in Meeresnähe auch Chloriden), die neben Wasser in der Luft enthalten sind, möglich ist. Deshalb verweist der Hersteller UGINOX, hinsichtlich Materialauswahl auf sein Produktdatenblatt UGINOX Patina K41 und/oder UGINOX Patina K44. Unter dem Titel Empfehlungen in diesen Produktdatenblättern heißt es u.a.: „Vermeiden sie den Einsatz von UGINOX Patina K41 in vertikaler Verlegung und in vor Bewitterung geschützten Bereichen oder in Küstennähe“.
Zusätzlich heißt es unter dem Titel Umweltbedingungen:
„UGINOX Patina K41 wird ohne vorherige Rücksprache mit uns nicht für den Einsatz in stark industrieller Umgebung empfohlen und ist weder für die Verwendung in Küstennähe noch in vor Bewitterung geschützten Bereichen oder in vertikaler Verlegung geeignet.“
Aus technischer Sicht ist somit klar, dass die verbauten Bleche für den vorgesehenen Anwendungszweck nicht geeignet sind und daher einen Mangel darstellen. Technisch richtig wäre es gewesen Bleche mit einer beidseitigen Walzmattierung (vgl. Uginox Top 304 oder 316L) zu verwenden, da diese Bleche insbesondere für Fassaden in städtischen und ländlichen Gegenden geeignet sind.
Hinweis:
Die Frage, ob von Seiten des Spenglers im vorliegenden Fall eine Verletzung der Hinweis- oder Beratungspflicht vorliegt muss juristisch geklärt werden. Sicher wird die Frage nach dem Produkt-datenblatt, der richtigen Auswahl des Werkstoffes sowie einer ggfls. vertraglich zugesicherten Beschaffenheit eine Rolle spielen. Wegen der Empfehlung des Herstellers, verbunden mit der Aussage, dass derartige Bleche zu vermeiden sind, wird jedoch der Auftraggeber entweder einen Austausch verlangen oder eine erhebliche Minderung ansetzen. Beide Möglichkeiten sind mit Kosten verbunden, die vermieden werden können, wenn bereits vor der Angebotserstellung die mögliche Nutzung von Blechen und deren Verträglichkeit mit benachbarten Baustoffen kritisch geprüft werden.
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