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  • AutorenbildJosef Frank

Vorsicht bei der Zuordnung von regensichernden Zusatzmaßnahmen und RDN von Herstellern.

Aktualisiert: 16. Juli 2021

Bei einer kürzlich vorgenommenen Recherche ist mir wieder einmal mehr aufgefallen, dass die Herstellerangaben bzw. Verlegeanleitungen lediglich werblichen Charakter und nicht den Status einer allgemein anerkannten Regel der Technik besitzen.


So z.B. sind auf der Seite 236 im Handbuch der Fa. BMI/Braas (10. Auflage aus 2019) verschiedene „Dachpfannen“ mit einer Regeldachneigung von 16° angegeben, und, hinsichtlich Regensicherheit, mit folgendem Klammersatz versehen: 1) Aufgrund der nachgewiesenen besseren Regensicherheit ist die Regeldachneigung geringer als in der Fachregel angegeben. Die Zuordnung der Zusatzmaßnahmen erfolgt deshalb modellbezogen nach Verlegeanleitung. Das ist zu vereinbaren, zum Beispiel durch: „Die Ausführung des Dachsystems erfolgt außerhalb der Fachregeln. Es gelten die Herstellerverarbeitervorschriften. Der Bauherr ist umfänglich darüber informiert und einverstanden.“


Aus technischer Sicht ist es zwar löblich, dass auf der vorbeschriebenen Seite eine Mindestdachneigung von > 10° angegeben ist, aber in Bezug auf die Bauprodukte bzw. den zu erstellenden Bauarten ein gewisses latentes Risiko für den Dachdecker darstellt. Der Ausführende oder Anwender muss demnach eigenverantwortlich die Einschätzung für das Objekt nach der Braas-Tabelle vornehmen und den Auftraggeber „vollumfänglich“ über die Risiken der von a. R. d. T. abweichenden Ausführung informieren – zumindest im letzten Punkt wird er scheitern, da ein lapidarer Hinweis zur Abweichung der Regelwerke sicher nicht ausreicht; und dann steht er voll im Regen. Im Schadenfall wird ihm wahrscheinlich entgegengehalten, dass jahrelange und hundertfache Praxisbewährung vorliegen und es daher völlig unverständlich ist, wie es zu einem Schaden kommen kann – folglich: Der Fehler kann nur beim Ausführenden liegen.


Fakt ist, dass nach Sachverständigensicht die Regeldachneigung für diese in der Tabelle des Herstellers aufgeführten „Dachpfannen“ 22° beträgt und zu Werbezwecken „ad absurdum“ geführt und mithin mit 16° angegeben werden. Aus werblicher Sicht ist dies nicht verwerflich, wenn ein Hersteller zu Verkaufszwecken, das ist nun mal der Antrieb für die Produktherstellung, auch Bauarten anbietet, die von Mindestforderungen a. R. d. T. abweichen bzw. diese unterschreiten und den Anwender darauf hinweisen, dass er hierzu eine sondervertragliche Vereinbarung dafür treffen muss. Aus technischer Sicht und vorbeschriebenen Gründen für den Ausführenden oder Anwender ist das nicht empfehlenswert.


Um sich nicht den Formulierungskünsten von Sachverständigen und Juristen in einem Rechtsstreit aussetzen zu müssen, kann ich nur den Rat geben sich ausschließlich an die Fachregeln des Dachdeckerhandwerks zu halten.


Abschließend weise ich darauf hin, dass der aufgezeigte Fall (BMI/Braas) nur ein exemplarisches Beispiel darstellt und selbstverständlich unisono auch für alle anderen Hersteller gilt, die in Ihren Prospekten mit eigen kreierten Regeldach-neigungen Werbung betreiben.




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